Gerügt werden kann in Anlehnung an 389 Abs. 3 lit. a StPO ebenso Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, weiter Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, wohl aber nicht Unangemessenheit, d.h. Ermessensfehler, nach 398 Abs. 3 lit. c StPO (SCHMID, in: Schweizerische Strafprozessordnung Praxiskommentar, 2. Auflage 2013, N 12 zu Art. 398).