5. Ausgangslage Der Beschuldigte bemängelte in seiner Berufungsanmeldung vom 5. Juli 2015 das Strafbefehlsverfahren der zuständigen Staatsanwaltschaft und das Hauptverfahren vor dem Regionalgericht und machte formelle Verfahrensmängel geltend (mehr dazu in Ziff. 6; pag. 199ff). Diese Einwände des Beschuldigten können unter dem Aspekt des rechtsfehlerhaften Urteils nach Art. 398 Abs. 4 StPO geprüft werden. Bei Rechtsfehler ist analog zu Art. 95 BGG primär an Verletzungen des Bundesrechts, so von StPO oder StGB, aber auch z.B. der Grundrechte nach BV oder EMRK zu denken. Gerügt werden kann in Anlehnung an 389 Abs. 3 lit.