Diese Verhalten werden mit Busse bestraft und bilden damit Übertretungen im Sinne von Art. 103 StGB. Bei Übertretungen überprüft die Kammer das erstinstanzliche Urteil mit eingeschränkter Kognition; es kann nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). II. Überprüfung nach Art. 398 Abs. 4 StPO: rechtsfehlerhaftes Urteil