___ aufgehalten und von dort aus sinngemäss eine Berufungserklärung nachgereicht habe und zudem die von ihm ursprünglich verfasste Berufungsanmeldung von deren Umfang her bereits faktisch eine Berufungserklärung beinhaltet habe. Ebenfalls mit Verfügung vom 12. Januar 2016 wurde gestützt auf Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO die Durchführung des schriftlichen Verfahrens angeordnet und der Verteidigung des Beschuldigten Frist zur Einreichung einer schriftliche Berufungsbegründung gesetzt (pag. 283). Mit Eingabe vom 14. März 2016 reichte Fürsprecher B.________ die Berufungsbegründung beim Obergericht ein (pag. 29ff.).