Mit Verfügung vom 12. Januar 2016 wurde dem Beschuldigten Fürsprecher B.________ als amtlicher Verteidiger beigeordnet (pag. 282f.). Weiter wurde darauf hingewiesen, dass trotz Ablauf der 20-tägigen Frist zur Einreichung einer Berufungserklärung auf die Berufung eingetreten werde, da sich der Beschuldigte in Zeitpunkt des Fristenablaufs stationär im D.________ aufgehalten und von dort aus sinngemäss eine Berufungserklärung nachgereicht habe und zudem die von ihm ursprünglich verfasste Berufungsanmeldung von deren Umfang her bereits faktisch eine Berufungserklärung beinhaltet habe.