Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 3001 Bern Urteil Telefon +41 31 635 48 08 SK 15 312 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 8. August 2016 Besetzung Oberrichter Zihlmann (Präsident i.V.), Oberrichterin Hubschmid, Oberrichter Vicari Gerichtsschreiberin Piccioni Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Fürsprecher B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern Gegenstand einfache Verkehrsregelverletzungen Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Emmental- Oberaargau (Einzelgericht) vom 25. Juni 2015 (PEN 2015 25) Inhaltsverzeichnis I. Formelles .......................................................................................................................3 1. Erstinstanzliches Urteil ..............................................................................................3 2. Berufung....................................................................................................................3 3. Anträge der Parteien .................................................................................................3 4. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer ..................................................4 II. Überprüfung nach Art. 398 Abs. 4 StPO: rechtsfehlerhaftes Urteil................................4 5. Ausgangslage............................................................................................................4 6. Überprüfung durch die Kammer ................................................................................4 III. Überprüfung nach Art. 398 Abs. 4 StPO: offensichtlich unrichtige Sachverhalts- feststellung .....................................................................................................................6 7. Ausgangslage............................................................................................................6 8. Überprüfung durch die Kammer ................................................................................7 IV. Rechtliche Würdigung..................................................................................................11 V. Strafzumessung ...........................................................................................................12 VI. Kosten und Entschädigung ..........................................................................................12 VII. Verfügung ....................................................................................................................13 VIII. Dispositiv......................................................................................................................14 2 Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau (Einzelgericht) vom 25. Juni 2015 wurde A.________ (nachfolgend Beschuldigter) schuldig erklärt der einfachen Verkehrsregelverletzung, mehrfach begangen am 9. Oktober 2013 auf der Auto- bahn A1, C.________. Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten zu einer Über- tretungsbusse von CHF 500.00 (Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage) sowie zu den Verfah- renskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 2‘594.00 (pag. 194f.). 2. Berufung Gegen das erstinstanzliche Urteil meldete der Beschuldigte mit Schreiben vom 5. Juli 2015 form- und fristgerecht die Berufung an (pag. 199ff.). Nach Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung mit Verfügung vom 29. September 2015 (pag. 259f.) erklärte der Beschuldigte mit Eingabe vom 2. November 2015 sinn- gemäss die vollumfängliche Berufung und hielt fest, dass es ihm auf Grund seines Aufenthalts im D.________ nicht möglich sei, die Fristen einzuhalten (pag. 265). Er beantragte gleichzeitig wegen seiner besonderen gesundheitlichen Situation die Beiordnung eines amtlichen Verteidigers (pag. 265f). Mit Schreiben vom 7. De- zember 2015 teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit, dass sie auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren verzichte (pag. 277). Mit Verfügung vom 12. Janu- ar 2016 wurde dem Beschuldigten Fürsprecher B.________ als amtlicher Verteidi- ger beigeordnet (pag. 282f.). Weiter wurde darauf hingewiesen, dass trotz Ablauf der 20-tägigen Frist zur Einreichung einer Berufungserklärung auf die Berufung eingetreten werde, da sich der Beschuldigte in Zeitpunkt des Fristenablaufs statio- när im D.________ aufgehalten und von dort aus sinngemäss eine Berufungser- klärung nachgereicht habe und zudem die von ihm ursprünglich verfasste Beru- fungsanmeldung von deren Umfang her bereits faktisch eine Berufungserklärung beinhaltet habe. Ebenfalls mit Verfügung vom 12. Januar 2016 wurde gestützt auf Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO die Durchführung des schriftlichen Verfahrens angeord- net und der Verteidigung des Beschuldigten Frist zur Einreichung einer schriftliche Berufungsbegründung gesetzt (pag. 283). Mit Eingabe vom 14. März 2016 reichte Fürsprecher B.________ die Berufungsbegründung beim Obergericht ein (pag. 29ff.). 3. Anträge der Parteien In der Berufungsanmeldung vom 5. Juli 2015 erklärte der Beschuldigte die vollum- fängliche Berufung. Er bemängelte das Strafbefehlsverfahren der zuständigen Staatsanwaltschaft und das Hauptverfahren vor dem Regionalgericht und stellte den Antrag auf Kassation des erstinstanzlichen Urteils (pag. 199ff.). Diesen Antrag bestätigte er in seiner Berufungserklärung vom 2. November 2015 (pag. 265). Mit Berufungsbegründung vom 14. März 2016 argumentierte der neu eingesetzte amtliche Verteidiger Fürsprecher B.________, dass der Sachverhalt von der Vorin- 3 stanz unvollständig und unrichtig festgestellt worden sei. Er stellte zudem den An- trag, zur Klärung des Sachverhalts ein unfalltechnisches DTC-Gutachten erstellen zu lassen. Der Verteidiger stellte in der Sache implizit den Antrag auf Kassation bzw. Freispruch. 4. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Die Kammer hat infolge der vollumfänglichen Berufung des Beschuldigten das ge- samte erstinstanzliche Urteil zu überprüfen. Sie ist dabei aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das Urteil nicht zu Ungunsten des Beschuldig- ten abändern. Der Beschuldigte wurde erstinstanzlich wegen mehrfach begangener einfacher Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Ziff. 1 SVG schuldig gesprochen (pag.194f.). Diese Verhalten werden mit Busse bestraft und bilden damit Übertretungen im Sin- ne von Art. 103 StGB. Bei Übertretungen überprüft die Kammer das erstinstanzli- che Urteil mit eingeschränkter Kognition; es kann nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Bewei- se können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). II. Überprüfung nach Art. 398 Abs. 4 StPO: rechtsfehlerhaftes Urteil 5. Ausgangslage Der Beschuldigte bemängelte in seiner Berufungsanmeldung vom 5. Juli 2015 das Strafbefehlsverfahren der zuständigen Staatsanwaltschaft und das Hauptverfahren vor dem Regionalgericht und machte formelle Verfahrensmängel geltend (mehr da- zu in Ziff. 6; pag. 199ff). Diese Einwände des Beschuldigten können unter dem Aspekt des rechtsfehlerhaf- ten Urteils nach Art. 398 Abs. 4 StPO geprüft werden. Bei Rechtsfehler ist analog zu Art. 95 BGG primär an Verletzungen des Bundesrechts, so von StPO oder StGB, aber auch z.B. der Grundrechte nach BV oder EMRK zu denken. Gerügt werden kann in Anlehnung an 389 Abs. 3 lit. a StPO ebenso Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, weiter Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, wohl aber nicht Unangemessenheit, d.h. Ermessensfehler, nach 398 Abs. 3 lit. c StPO (SCHMID, in: Schweizerische Strafprozessordnung Praxiskommentar, 2. Auf- lage 2013, N 12 zu Art. 398). 6. Überprüfung durch die Kammer In den Vorwürfen gegen die Strafverfolgungsbehörde führte der Beschuldigte unter anderem auf, es seien Beweismittel zurückbehalten und vorsätzlich erhebliche fall- bezogene Tatsachen verschwiegen worden (pag. 200). Da diese Vorwürfe vom Beschuldigten bereits in der Berufungsanmeldung vorgebracht wurden, äusserte sich auch die Vorinstanz im Rahmen von Vorbemerkungen in ihrer darauffolgenden Urteilsbegründung dazu (pag. 222). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz geht 4 auch die Kammer davon aus, dass das Strafbefehlsverfahren in einem korrekten und üblichen Umfang abgelaufen ist. Der Beschuldigte legte weder konkret dar, welche Beweismittel zurück behalten worden seien, noch inwiefern vorsätzlich er- hebliche fallbezogene Tatsachen verschwiegen worden seien. Er äusserte nament- lich sein Misstrauen gegenüber der Unfallaufnahme und gegenüber der vom UTD erstellten Unfalldokumentation. Die Unfallaufnahme ist nach Ansicht der Kammer im üblichen Umfang abgelaufen. Es wurde ein Unfallaufnahmeprotokoll erstellt, welches vollständig ausgefüllt wurde. Die Aussagen des Beschuldigten, der weite- ren Beteiligten und der Auskunftspersonen wurden im Unfallaufnahmeprotokoll aufgenommen. Auch die angetroffene Situation, die Spuren, Massnahmen und Verhältnisse wurden darin ordnungsgemäss wiedergegeben (pag. 3 ff.). Die Unfall- aufnahme ist nicht zu beanstanden. Nach Ansicht der Kammer wurde auch die Un- falldokumentation durch den UTD ordnungsgemäss und sorgfältig auf Grund der vorhandenen Daten (Fotos, Masse und Skizzen) erstellt (pag. 42ff.); es bestehen keine Anzeichen dafür, dass diese gefälscht oder verfälscht worden wäre. Eine Rechtsverletzung im Vorverfahren ist diesbezüglich nicht ersichtlich. Der Beschuldigte rügte pauschal die Verweigerung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO und die Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes gemäss Art. 6 StPO, ohne diese jedoch näher zu begründen (pag. 200). Wie bereits voran- gehend ausgeführt, wurde im Vorverfahren gründlich und korrekt untersucht, die Strafbehörden haben die für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen abgeklärt. Sowohl die Staatsanwaltschaft wie auch das Regionalgericht haben zudem verhältnismässig grosse Anstrengungen zur Klärung des Sachverhalts unternommen. Die Beweisanträge des Beschuldigten wurden – wo zur Klärung des Sachverhalts nötig und sinnvoll – gutgeheissen. Somit wurde in dieser Hinsicht weder der Untersuchungsgrundsatz noch das rechtliche Gehör ver- letzt. Das rechtliche Gehör wurde zudem in den verschiedenen Verfahrensstadien auch dadurch gewährt, dass der Beschuldigte im Vorverfahren von der Polizei und im erstinstanzlichen Verfahren von der Gerichtspräsidentin als Beschuldigter ein- vernommen wurde. Der Beschuldigte konnte weiter während der Hauptverhandlung im Rahmen seines Plädoyers seine Anträge ordnungsgemäss begründen. Es be- stehen somit keinerlei Anzeichen dafür, dass im Vorverfahren oder im erstinstanzli- chen Verfahren das rechtliche Gehör des Beschuldigten verletzt worden wäre. Der Beschuldigte beanstandete weiter, die Fortsetzungsverhandlung sei ein Akt von Willkür, Amtsmissbrauch und Gesetzesmissachtungen gewesen. Er führte hierzu aus, das Protokoll sei ein Sammelsurium von Lügen- und Unwahrheiten (pag. 201). Die Vorinstanz äusserte sich zum Protokoll dahingehend, dass das Pro- tokoll vom Gerichtsschreiber im praxisüblichen Rahmen verfasst worden sei. Die StPO verlange die Protokollierung der Plädoyers nicht, nur die Anträge der Partei- en seien festzuhalten, was vorliegend erfolgt sei. Wenn ein Plädoyer protokolliert werde, dann nur betreffend den wesentlichen Inhalt. Im vorliegenden Verfahren seien die Ausführungen des Beschuldigten unter anderem deshalb protokolliert worden, weil dieser den Unfallhergang teilweise anders geschildert habe, als in seinen bisherigen Aussagen. Die Vorinstanz erklärte weiter zum im Protokoll wie- dergegebenen Ablauf der Verhandlung, die Gerichtspräsidentin habe den Ablauf der Fortsetzungsverhandlung erläutert und nachdem der Beschuldigte an seiner 5 Einsprache festgehalten habe, seien die vom Beschuldigten eingereichten Fotos zu den Akten anerkannt worden. Daraufhin sei das Beweisverfahren geschlossen worden (pag. 223). Die Ausführungen der Vorinstanz sind nachvollziehbar und das erstinstanzliche Protokoll entspricht dem üblichen Rahmen. Es bestehen nach An- sicht der Kammer keine Anzeichen dafür, dass das Protokoll Lügen und Unwahr- heiten beinhalte, dass der Ablauf der Verhandlung nicht formell korrekt durchge- führt worden sei oder die Gerichtspräsidentin in irgendeiner Form ihr Amt miss- braucht hätte. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sowohl das Vorverfahren wie auch das erstinstanzliche Verfahren in formeller Hinsicht korrekt durchgeführt wur- den und gegen keine Rechtsnormen verstossen haben. Das erstinstanzlich ergan- gene Urteil ist somit nicht rechtsfehlerhaft i.S. von Art. 398 Abs. 4 StPO. Soweit der Beschuldigte in der Berufungsanmeldung inhaltlich geltend macht, aus den Beweismitteln ergebe sich, dass sich der Sachverhalt anders abgespielt habe, wird auf die Ausführungen in Ziff. III. nachfolgend verwiesen. III. Überprüfung nach Art. 398 Abs. 4 StPO: offensichtlich unrichtige Sachver- haltsfeststellung 7. Ausgangslage Die Vorinstanz erachtete nach eingehender Beweiswürdigung gestützt auf den Strafbefehl (pag. 19) folgenden Sachverhalt als erwiesen (pag. 251): Der Beschuldigte fuhr im Kolonnenverkehr in seinem grünen Citroen auf dem Nor- malstreifen unstetig weit links auf dem Normalstreifen. Er sah E.________ in sei- nem blauen Lancia auf der Überholspur an sich vorbeifahren, der den rechten Blin- ker angeschaltet hatte. E.________ versuchte mehrmals, vor dem Beschuldigten auf den Normalstreifen zu wechseln. Der Beschuldigte wollte E.________ nicht auf den Normalstreifen wechseln lassen, weshalb er die vor ihm entstandene Lücke auf dem Normalstreifen jeweils wieder schloss. Infolge des Verkehrsflusses kam es, dass E.________ wieder hinter den Beschuldigten zurück fiel. Als E.________ erneut am Beschuldigten zwecks Fahrbahnwechsel vorbeifahren wollte und be- schleunigte, steuerte der Beschuldigte seinen Wagen gegen die Mittellinie. Dabei touchierten sich die beiden parallel fahrenden Personenwagen leicht (erste Kollisi- on), da E.________ seinerseits keinen genügenden seitlichen Abstand zum Fahr- zeug des Beschuldigten hatte. E.________ gelangte nach der ersten seitlichen Kollision auf gleiche Höhe zum Beschuldigten und es kam zu einem kurzen Disput zwischen ihnen. Während des- sen standen die Fahrzeuge still. Zwischenzeitlich wurde die Lücke vor dem Be- schuldigten auf dem Normalstreifen grösser. Als E.________ daraufhin brüsk be- schleunigte und den beabsichtigen Fahrbahnwechsel erneut einleitete, beschleu- nigte auch der Beschuldigte. Der Beschuldigte wollte E.________ nicht einspuren lassen, weshalb er seinen Wagen weiter gegen links Richtung Überholspur lenkte. In der Folge kollidierte er mit seinem Personenwagen vorne links mit der rechten Fahrzeughälfte (Höhe Stossfänger hinten) des Personenwagens von E.________ 6 (zweite Kollision). Dadurch wurde der Wagen von E.________ instabil und nach rechts um die Vertikalachse gedreht, wodurch die Fahrzeuge zum dritten Mal kolli- dierten und in der von der Polizei vorgefundenen Unfallendposition stehen blieben. Die Verteidigung machte im Rahmen der Berufungsbegründung geltend, der Sach- verhalt sei unvollständig und unrichtig festgestellt worden. Weiter führte sie aus, es sei für die Ermittlung des relevanten Sachverhaltes ein unfalltechnisches DTC- Gutachten erforderlich. Die Kammer kann auf Grund der eingeschränkten Kognition bei Übertretungen le- diglich überprüfen, ob der Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt worden ist (Art. 398 Abs. 4 StPO). Offensichtlich unrichtig ist eine Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 139 II 404 E. 10.1 S. 445 mit Hinweisen). Willkür liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht (BGE 139 III 334 E. 3.2.5 S. 339; 138 I 305 E. 4.3 S. 319; je mit Hinweisen). Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenso vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt für die Annahme von Willkür nicht (Urteil des BGer 6B_1203/2014 vom 9. Juni 2015 E. 1.2. mit Hinweisen). Eine Sachverhaltsermittlung ist insbesondere nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie ein- deutig und augenfällig unzutreffend ist (BGE 132 I 42 E. 3.1 S. 44 mit Hinweis). 8. Überprüfung durch die Kammer 8.1. Die Vorinstanz hat vorab die vorhandenen Beweismittel ausführlich und vollständig dargestellt und erläutert. Sie hat als subjektive Beweismittel die Aussagen des Be- schuldigten, der Zeugen E.________, F.________, G.________, H.________, I.________ und des Sachverständigen J.________ zusammengefasst wiederge- geben. Als objektive Beweismittel hat die Vorinstanz das Fotodossier der Kantons- polizei Bern von den am Unfallort und den Schäden gemachten Fotos, die Unfall- dokumentation des UTD sowie die Fotodokumentation der Kantonspolizei Bern be- züglich Testmarkierungen einer Autobahnstrecke mit Markierungskreide inkl. Be- richtsrapport sowie Nachtrag erläutert. Auf die korrekte Wiedergabe der Beweismit- tel durch die Vorinstanz wird verwiesen (pag. 228ff.). 8.2. Die Verteidigung machte in ihrer Eingabe zusammenfassend geltend, es habe kei- ne erste seitliche Streifkollision stattgefunden, es habe insgesamt nur zwei, nicht drei Kollisionen gegeben. Der Beschuldigte habe sich immer korrekt verhalten. Es sei nur deshalb zu den zwei anderen Kollisionen gekommen, weil E.________ sei- nerseits beim Spurenwechsel nicht die nötige Vorsicht habe walten lassen und E.________ deshalb das Fahrzeug des Beschuldigten touchiert habe mit den ent- sprechenden Folgen (pag. 291ff.). Im Einzelnen bringt die Verteidigung die nach- folgenden Argumente vor, welche unter dem Willküraspekt zu prüfen sind. 8.3. Die Verteidigung machte in der Berufungsbegründung geltend, es habe gar keine erste Streifkollision gegeben. Die von der Polizei festgehaltenen Spuren würden die behauptete Streifkollision nicht belegen. Die Höhe des rechten Seitenspiegels (93cm, pag. 34) des Fahrzeuges von E.________ und der an der linken Seite des Fahrzeuges des Beschuldigten festgestellte Schaden (91,5cm, pag. 41) würden 7 von der Höhe her nicht übereinstimmen. Der Schaden am Fahrzeug des Beschul- digten könne somit nicht vom Fahrzeug von E.________ verursacht worden sein. Die Untersuchungsbehörde und die Vorinstanz gingen vom Stattfinden einer ersten Streifkollision aus. Es ist zu prüfen, ob diese Feststellung offensichtlich unhaltbar ist. Polizist I.________ war Einsatzleiter am Unfallort. Gemäss seiner Einschät- zung, habe es auf Grund der vorgefundenen Schäden, eine seitliche Kollision ge- geben haben müssen (pag. 138). Der UTD bestätigte in seiner Unfalldokumentati- on, dass die leichten Abriebspuren am rechten Aussenspiegel von E.________ mit der sogenannten ersten Streifkollision korrespondieren. Auch die Antragsspuren (Abriebspuren, Abschmelzungen) an der linken Fahrzeugseite von A.________ würden mit dieser Streifkollision korrespondieren. Der Sachverständige J.________ gab an der erstinstanzlichen Einvernahme zur Streifkollision noch zu Protokoll, er verweise auf Foto Nr. 6 und 10. Das Profil und die Höhe (92cm) der Beschädigun- gen würden übereinstimmen. Auf Grund der Einschätzung der Polizei und des UTD bzw. des Sachverständigen hat somit eine seitliche Streifkollision stattgefunden. Ein Blick auf die Fotodokumentation zeigt zudem, dass die Abriebspuren des rech- ten Seitenspiegels des Fahrzeugs von E.________ circa auf der Höhe 92,5cm be- ginnen (pag. 34). Die Schadensspuren an der linken Fahrzeugseite des Beschul- digten sind auf dem Foto punktuell auf ca. 91.5cm bis etwas über 92cm erkennbar (pag. 41 unten), allerdings sind diese gemäss Dokumentation zum Foto auf der Höhe 92-93cm vermessen worden. Es ist nach Ansicht der Kammer auf den ver- messenen Wert in der Dokumentation abzustellen, da die Abriebspur über eine Länge von 42cm erfolgt ist und die Polizei hierfür über die ganze Länge eine Höhe von durchschnittlich 92-93cm gemessen hat. Das Foto, in welchem die Messung bei etwas mehr als 91.5cm erkennbar ist, zeigt nur einen einzelnen, punktuellen Wert in dieser gesamten Messlänge von 42cm. Nach Ansicht der Kammer stimmen die Angaben zur Höhe der beiden Schäden mit durchschnittlich 92-92.5 cm des- halb auch auf Grund der Messungen gemäss Fotodokumentation absolut überein. Dabei ist eine kleine Divergenz von durchschnittlich rund 1cm ohne weiteres auch mit der Federung der Fahrzeuge während dem Vorfall, dem Gewicht der beiden damals einsitzenden Lenker oder der Beweglichkeit des Aussenspiegels erklärbar. Wenn nun die Vorinstanz im Ergebnis gestützt auf die beiden Schadensbilder, ge- stützt auf den UTD-Bericht und gestützt auf die Aussagen des Polizisten I.________ und des Sachverständigen J.________ auf eine seitliche Kollision schliesst, dann ist das objektivierbar und sie verfällt damit bestimmt nicht in Willkür. Die Vorinstanz führte hierzu noch aus, die Kollision sei nur leicht gewesen, es sei deshalb gut möglich, dass der Beschuldigte die Kollision gar nicht bemerkt habe. Diese Erklärung scheint der Kammer ebenfalls plausibel. 8.4. Der Beschuldigte führte weiter aus, er sei innerhalb der Normalspur mit einem Ab- stand von ca. 60 cm vom markierten Mittelstreifen entfernt gefahren (in der Haupt- verhandlung waren es noch 15 cm gewesen; pag. 143). Gestützt auf die Zeugen- aussagen fuhr der Beschuldigte mindestens zeitweise, insbesondere aber im rele- vanten Zeitraum vor der Kollision auf der Mittellinie (pag. 135 Zeuge G.________, pag. 14 Zeugin F.________). Die Zeugen sind glaubhaft und haben kein Interesse an einer Falschbezichtigung. Auch der Sachverständige J.________ führte aus, wäre der Beschuldigte auf dem Normalstreifen gefahren, wäre er bei diesem Unfall 8 am Ende nicht auf dem Überholstreifen gestanden (pag. 141). Diese Aussage des Sachverständigen unterstreicht den Wahrheitsgehalt der Aussagen der Zeugen G.________ und F.________. Wenn die Vorinstanz somit davon ausgeht, dass der Beschuldigte nahe am Mittelstreifen fuhr bzw. gegen die Mittellinie steuerte, dann ist das offensichtlich nicht unhaltbar und sie verfällt damit nicht in Willkür. Die kon- krete Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz, wonach sich die beiden Fahrzeug seitlich touchiert hätten, weil der Beschuldigte innerhalb des Normalstreifens zu weit links gefahren sei, als E.________ auf die Höhe des Beschuldigten gelangt sei und weil E.________ seinerseits auf der Überholspur keinen ausreichenden seitli- chen Abstand beim Überholen vom Beschuldigten gewahrt habe (pag. 246), ist somit nicht willkürlich. 8.5. Gemäss Eingabe des Beschuldigten sei weiter die zulässige Höchstgeschwindig- keit am Unfallort in den Protokollen mit 60km/h nicht richtig wiedergegeben worden. Auf dem Foto des Unfallortes (pag. 48) sei klar ersichtlich, dass nach der Unfallstel- le eine Tempolimite 100km/h signalisiert gewesen sei. Für die Kammer ist nicht er- sichtlich, was die Tempolimite grundsätzlich an der relevanten Sachverhaltsfest- stellung zu ändern vermöchte. Jedenfalls ist die Tempolimite 100 – wie der Be- schuldigte selber erkannt hat – auf dem Foto in pag. 48 erst nach der Unfallstelle ersichtlich. Gemäss Protokollen (z.B. pag. 13) war die Geschwindigkeit vor und an der Unfallstelle temporär auf 80 km/h und im einstreifigen Bereich auf 60km/h be- schränkt. Somit besteht in den Aussagen gemäss Protokoll und der abgebildeten Tempotafel kein Widerspruch. Hieraus leitet sich jedenfalls keine willkürliche Sach- verhaltsfeststellung ab. 8.6. Der Beschuldigte machte weiter geltend, die aus seiner Sicht erste, nach Ansicht der Vorinstanz zweite Kollision habe sich wie folgt abgespielt: E.________ habe beim Versuch, die Spur zu wechseln, festgestellt, dass die Lücke vor dem Fahr- zeug des Beschuldigten nicht ausreichend gross gewesen sei für einen Spuren- wechsel und habe deshalb zurück nach links gelenkt. Da das Fahrzeug von E.________ hinten einen grossen Überhang aufweise, sei sein Fahrzeug beim Zurücklenken ausgeschwenkt und mit der rechten Seite des Hecks an die linke Sei- te der Front des Fahrzeug des Beschuldigten geprallt. Es sei folglich durch den Fahrfehler von E.________ zu dieser zweiten Kollision gekommen und nicht, wie gemäss Vorinstanz, weil der Beschuldigte seinen Wagen gegen links gelenkt und E.________ nicht habe einspuren lassen wollen. Er verweist zur Begründung die- ser Version auf die Schadensbilder und Schadenshöhe. Wer für diese Kollision verantwortlich ist, lässt sich nach Ansicht der Kammer allein den isoliert betrachteten Schadensbilder nicht entnehmen. Ob nun E.________ in den Beschuldigten reingefahren ist oder, wie es der Zeuge G.________ beschrieb, der Beschuldigte es war, der den Wagen von E.________ geradezu abgeschossen habe (pag. 134), ist eine Frage der Würdigung der erfassten Schadensbilder in Kombination mit den verschiedenen Zeugenaussagen zum Unfallhergang. So sag- te auch der Sachverständige J.________ aus, man könne zwar aufgrund der Fotos nicht mit hundertprozentiger Sicherheit sagen, ob es zur zweiten Kollision gekom- men sei, weil der Lancia nach rechts gezogen oder weil der Citroen nach links ge- zogen habe oder beides zusammen. Er fügte aber noch hinzu, wenn der Beschul- 9 digte ganz rechts auf dem Normalstreifen, nahezu am Pannenstreifen gefahren wä- re, hätte der Beschuldigte bei diesem Unfall nicht am Ende auf dem Überholstreifen gestanden (pag. 140f.). Die Zeugin F.________ schilderte, wie der Beschuldigten immer auf der Mittellinie gesessen sei (pag. 14), und der Zeuge G.________ be- schrieb, wie der Beschuldigte stark beschleunigt und sein Fahrzeug gegen die Mit- tellinie gelenkt habe; er habe den Wagen von E.________ regelrecht abgeschos- sen (pag. 134). Die Vorinstanz erachtete nach eingehender Würdigung diese Aus- sagen als glaubhaft und stützte hierauf ab. Die Vorinstanz kam daher zum Schluss, dass E.________ nach einem kurzen Disput als erster beschleunigt habe. Ansch- liessend habe auch der Beschuldigte beschleunigt und sei gegen die hintere rechte Fahrzeugseite des Wagens von E.________ gefahren und habe ihm sozusagen einen Stoss gegeben, als dieser vor ihm auf die rechte Spur wechseln wollte (pag. 249). Diese Sachverhaltsfeststellung ist nach Ansicht der Kammer nachvollziehbar. Sie stimmt mit den Aussagen der Zeugen und mit den Schlussfolgerungen des Sachverständigen überein, sie lässt sich den Schadensbilder zuordnen und ist so- mit bestimmt nicht willkürlich. Auch die weiteren vom Beschuldigten angeführten Vorbehalte führen nicht zu einer willkürlichen Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz. 8.7. Gemäss Vorinstanz ist es zur dritten Kollision gekommen, weil der Wagen von E.________ auf Grund des Stosses des Beschuldigten hinten rechts (zweite Kolli- sion) instabil geworden ist und sich hierauf nach rechts um die Vertikalachse ge- dreht hat, was in der dritten Kollision geendet hat. Die Drehung im Uhrzeigersinn ist an sich unbestritten, allerdings stellte der Beschuldigte die Ursache der Drehung anders dar. Der Beschuldigte behauptete, die Wirkung des von E.________ wegen dem Ausschwenken selbstverschuldeten Zusammenstosses (zweite Kollision) in Kombination mit dem Gegensteuer von E.________ Richtung Überholspur habe dazu geführt, dass sich sein Fahrzeug im Uhrzeigersinn gedreht habe und es zu dieser dritten Kollision gekommen sei. Der Beschuldigte führte weiter aus, er habe versucht, nach links auszuweichen, nachdem er die Drehung gesehen und erkannt habe, dass E.________ nun direkt frontal auf ihn zufuhr. Aus diesem Unfallhergang ergebe sich, dass sich der Beschuldigte korrekt verhalten habe und das Verschul- den am Unfall einzig E.________ treffe, der beim Spurenwechsel nicht die nötige Vorsicht habe walten lassen bzw. nicht den nötigen Abstand zum Fahrzeug des Beschuldigten eingehalten habe. Die Vorinstanz stützte sich für ihre Sachverhaltsfeststellung auch bezüglich dieser dritten Kollision auf die Zeugenaussagen. Gemäss Aussagen von G.________ sei das grüne Auto irgendwie nach links gefahren und das blaue Auto habe sich dann gedreht. Der Lenker des grünen Autos habe das blaue Auto regelrecht abgeschos- sen (pag. 134). Gemäss Interpretation von Polizist H.________ habe der Fahrer des grünen Autos (Beschuldigter) dem blauen Auto einen Stoss versetzt, so dass es das Blaue gedreht habe (pag. 137). Die Aussagen des Sachverständigen J.________ unterstützen diese These und untermauern die Aussagen von G.________. Auf die Frage, wie sich der Sachverständige die Drehung des blauen Lancia erkläre, sagte er aus, wenn ein Auto einen Schlag auf die Hinterachse er- halte, werde es instabil. Im vorliegenden Fall habe das Auto, das auf der Überhol- spur gefahren sei, einen solchen Schlag im Bereich des Stossfängers hinten rechts 10 erhalten. Aufgrund dieser zweiten Kollision habe es den Lancia gedreht, was zur dritten Kollision und zur Endposition der Fahrzeuge geführt habe (pag. 140). Wenn die Vorinstanz folglich von diesem Sachverhalt ausgeht, dann ist das objektivierbar und bestimmt nicht willkürlich. 8.8. Soweit der Beschuldigte weiter geltend machte, die Vorinstanz habe bei der Fest- stellung des Sachverhalts den vorgefundenen und dokumentierten Spuren nicht richtig Rechnung getragen (Bremsspur, Scherben, Reifenquetschspur, Schleuder- spur, Wischspur) und diese im Hinblick auf den Unfallablauf nicht richtig gewertet, kann grundsätzlich auf die bisherigen Ausführungen der Kammer verwiesen wer- den. Die Spuren und Beschädigungen lassen sich gemäss Polizist H.________, der eine 30-jährige Erfahrung in der Unfallaufnahme aufweist (pag. 137), sowie auch gemäss UTD-Gutachten dem von der Vorinstanz geschilderten Unfallhergang zuordnen. Die Vorinstanz verfällt somit mit der Würdigung der Spuren und Beschä- digung nicht in Willkür. 8.9. Zusammenfassend ist nach Ansicht der Kammer der Unfallhergang durch die Vor- instanz eingehend erörtert worden. Die Zeugenaussagen wurden ausführlich und vollständig erfasst und nachvollziehbar gewürdigt. Die objektiven Beweismittel wie das Fotodossier der Schäden, die Unfalldokumentation des UTD und die Fotodo- kumentation bezüglich der Testmarkierungen wurden ebenfalls korrekt wiederge- geben und sorgfältig gewürdigt. Die hierauf getroffenen Sachverhaltsfeststellungen sind nach Ansicht der Kammer korrekt und nachvollziehbar. Insgesamt vermag der Beschuldigte nicht aufzuzeigen, dass die vorinstanzliche Beweiswürdigung im Er- gebnis schlechterdings unhaltbar ist. Nach dem Gesagten liegt keine willkürliche Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz vor, weshalb bei der nachfolgenden recht- lichen Würdigung auf den vorinstanzlich als erwiesenen erachteten Sachverhalt abzustellen ist (vgl. vorangehend Ziff. 7). 8.10. Der vom Beschuldigten oberinstanzlich erneut gestellten Antrag auf Einholung ei- nes DTC Gutachtens ist abzuweisen. Die Vorinstanz hat vorliegend ein eingehen- des und umfangreiches Beweisverfahren durchgeführt. Die zusätzliche Einholung eines DTC Gutachten hat die Vorinstanz geprüft, aber auf Grund der umfangrei- chen Dokumentation darauf verzichtet, da ein solches – rein gestützt auf die Fotos – kaum weitere bzw. andere Erkenntnisse gebracht hätte. Ein zusätzliches Gutach- ten ist denn für die Sachverhaltsermittlung auch nicht erforderlich und der entspre- chende Antrag daher abzuweisen. Der Verzicht der Vorinstanz auf ein DTC- Gutachten erfolgte mithin zu Recht und war nicht willkürlich. IV. Rechtliche Würdigung Die von der Vorinstanz vorgenommene rechtliche Würdigung ist vollständig und korrekt, weshalb vollumfänglich darauf verweisen wird (S. 35ff. der erstinstanzli- chen Urteilsbegründung, pag. 251ff.). Der Beschuldigte ist somit in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils schuldig zu sprechen wegen einfacher Verkehrsregelverletzung, mehrfach begangen am 9. Ok- 11 tober 2013 auf der Autobahn A1, C.________ (Ort), durch ungenügendes Rechts- fahren als Lenker eines Personenwagens, durch unzulässiges Beschleunigen zwecks Verhinderung eines Fahrstreifenwechsels, sowie durch ungenügende Vor- sicht gegenüber anderen Strassenbenützern, wenn Anzeichen dafür bestehen, dass diese sich nicht richtig verhalten werden. V. Strafzumessung Die Vorinstanz erachtete zusammenfassend die ungenügende Vorsicht gegenüber anderen Verkehrsteilnehmer als die schwerste Verkehrsregelverletzung und setzte hierfür eine Busse von CHF 400.00 fest (pag. 256ff.). Für die zwei anderen Ver- kehrsregelverletzungen, Verhinderung des Fahrstreifenwechsels sowie ungenü- gendes Rechtsfahren, erhöhte die Vorinstanz die Busse in Anwendung des Aspe- rationsprinzips um je CHF 50.00. Die insgesamt ausgesprochene Busse in Höhe von CHF 500.00 mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen (bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse) erscheint unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände sowie mit Blick auf die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbandes Berni- scher Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS) an- gemessen. Die Vorinstanz hat das ihr bei der Strafzumessung zustehende weite Ermessen weder überschritten noch missbraucht. VI. Kosten und Entschädigung a) Verfahrenskosten Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Angesichts des Ausgangs des oberinstanzlichen Verfahrens ist die erstinstanzliche Festlegung der Verfahrenskosten zu bestätigen. Dem Beschuldigten sind die erst- instanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt ausmachend CHF 2‘594.00, aufzuerle- gen. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte ist mit sei- nem Antrag auf Kassation bzw. Freispruch unterlegen, weshalb ihm die oberin- stanzlichen Verfahrenskosten von CHF 600.00 aufzuerlegen sind (Art. 24 lit. a VKD; Richtlinie für die Bemessung der Gerichtsgebühren gemäss Beschluss der Strafabteilungskonferenz vom 24. Januar 2011). b) Entschädigung des amtlichen Verteidigers Das Honorar für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten vor oberer Instanz wird gemäss eingereichter Kostennote festgesetzt (pag. 309ff., vgl. auch Urteilsdis- positiv Ziff. II). A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Ver- fahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt 1‘991.50 zurückzuzahlen, so- bald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 12 VII. Verfügung Nach Art. 104 Abs. 1 SVG müssen die Strafbehörden der zuständigen Behörde alle Widerhandlungen melden, die eine in diesem Gesetz vorgesehene Massnahme nach sich ziehen könnten. Das Urteil ist demnach dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern, Abteilung Administrative Verkehrssicherheit, mitzuteilen. 13 VIII. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. A.________ wird schuldig erklärt: der einfachen Verkehrsregelverletzung, mehrfach begangen am 9. Oktober 2013 auf der Autobahn A1, C.________ (Ort), durch - ungenügendes Rechtsfahren als Lenker eines Personenwagens - unzulässiges Beschleunigen zwecks Verhinderung eines Fahrstreifenwechsels - ungenügende Vorsicht gegenüber anderen Strassenbenützern, wenn Anzeichen dafür bestehen, dass diese sich nicht richtig verhalten werden und er wird in Anwendung der Artikel 26 Abs. 2, 34 Abs. 1, 35 Abs. 7, 90 Abs. 1 SVG; 7 Abs. 1 VRV; 47, 49 Abs. 1, 106, 333 StGB; 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 500.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 5 Tage festgesetzt. 2. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2‘594.00. 3. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 600.00. 14 II. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Fürsprecher B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt Stunden Satz amtliche Entschädigung 200.00 CHF 1'762.00 Reisezuschlag CHF Auslagen MWST-pflichtig CHF 82.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 1'844.00 CHF 147.50 Auslagen ohne MWST CHF Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 1'991.50 A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt 1‘991.50 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer, a.v.d. Fürsprecher B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern, Abteilung Administrati- ve Verkehrssicherheit (nur Dispositiv, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist) Bern, 8. August 2016 Im Namen der 1. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Zihlmann Die Gerichtsschreiberin: Piccioni Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Adresse: Pretorio, Viale Stefano Franscini 3, 6500 Bellinzona) schriftlich und begründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO). 15