unter Auferlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt ausmachend CHF 2‘820.00, an den Kanton Bern, unter Auferlegung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 800.00, an den Kanton Bern, unter Ausrichtung einer Entschädigung an A.________ von CHF 10‘529.25 (inkl. Auslagen und MwSt) für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte vor erster Instanz, unter Ausrichtung einer Entschädigung an A.________ von CHF 5‘475.55 (inkl. Auslagen und MwSt) für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte vor oberer Instanz. II. Im Zivilpunkt wird in Anwendung von Art. 49 OR sowie Art. 126 Abs. 1 Bst. b StPO erkannt: