Für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte vor oberer Instanz wird der Beschuldigten somit eine Entschädigung in der Höhe von CHF 5‘475.55 (inkl. Auslagen und MwSt) zugesprochen. Dem Privatkläger ist bei diesem Ausgang des Verfahrens weder erst- noch oberinstanzlich eine Entschädigung auszurichten (vgl. Art. 433 StPO). 14 V. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. A.________ wird freigesprochen: von den Anschuldigungen der Beschimpfung und der Rassendiskriminierung, angeblich begangen am 30.03.2013 im Bahnhof G.________,