Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache (durchschnittlich) und der Schwierigkeit des Prozesses (durchschnittlich) erachtet die Kammer für das oberinstanzliche Verfahren einen Zeitaufwand von maximal 19 Stunden für geboten. Damit entspricht der Aufwand für das oberinstanzliche Verfahren ca. 50% des Aufwands für das erstinstanzliche Verfahren. Für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte vor oberer Instanz wird der Beschuldigten somit eine Entschädigung in der Höhe von CHF 5‘475.55 (inkl. Auslagen und MwSt) zugesprochen.