17 Abs. 1 Bst. f PKV sowie unter Berücksichtigung der für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochenen Entschädigung als klar übersetzt bzw. als über dem gebotenen Aufwand liegend. Diesbezüglich ist auch darauf hinzuweisen, dass der Privatkläger für das oberinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von CHF 4‘749.65 geltend macht (pag. 372; pag. 379 ff.). Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache (durchschnittlich) und der Schwierigkeit des Prozesses (durchschnittlich) erachtet die Kammer für das oberinstanzliche Verfahren einen Zeitaufwand von maximal 19 Stunden für geboten.