Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache (durchschnittlich) und der Schwierigkeit des Prozesses (durchschnittlich) erachtet die Kammer für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung in der Höhe von CHF 10‘529.25 (inkl. Auslagen und MwSt) als angemessen. Die Beschuldigte beantragt für das oberinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von CHF 13‘197.55 gemäss der Kostennote von Rechtsanwalt B.________ vom 6. April 2017 (pag. 397 ff.). Der oberinstanzlich geltend gemachte Aufwand von 47.70 Stunden erscheint mit Blick auf Art. 41 Abs. 3 KAG i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Bst.