vom 15. Juli 2015 (pag. 211 ff.). Der erstinstanzlich geltend gemachte Aufwand von rund 38 Stunden (pag. 214) erscheint gerade noch angemessen, obwohl die Überprüfung kaum möglich ist, wenn der Zeitaufwand für die einzelnen Leistungen nicht aufgeführt ist (vgl. pag. 213 f.). Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache (durchschnittlich) und der Schwierigkeit des Prozesses (durchschnittlich) erachtet die Kammer für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung in der Höhe von CHF 10‘529.25 (inkl. Auslagen und MwSt) als angemessen.