Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt ausmachend CHF 2‘820.00, dem Kanton Bern aufzuerlegen. Da die Beschuldigte Berufung erhoben hatte, der Privatkläger auf die Erklärung einer Anschlussberufung verzichtete und damit keine weitergehenden Anträge stellte, rechtfertigt es sich vorliegend, auch die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 800.00 (Art. 24 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD;