126 StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_1117/2013 vom 6. Mai 2014 E. 3.2.). Da die Beschuldigte vollumfänglich freizusprechen ist, ist das Genugtuungsbegehren des Privatklägers mangels Anspruchsgrundlage abzuweisen. Für die Beurteilung der Zivilklage werden keine erst- und oberinstanzlichen Kosten ausgeschieden. Der entsprechende Aufwand ist im Vergleich zum übrigen Verfahren vernachlässigbar. Die obsiegende beschuldigte Person hat gegenüber der Privatklägerschaft Anspruch auf angemessene Entschädigung für die durch die Anträge zum Zivilpunkt verursachten Aufwendungen (Art. 432 Abs. 1 StPO).