12 de Zweifel daran, dass die Beschuldigte dem Privatkläger sagte, «die Schweiz ist kein Land für Bananenfresser», «geh doch zurück in den Busch», weshalb die Beschuldigte nach dem Grundsatz «in dubio pro reo» von den Anschuldigungen der Beschimpfung und der Rassendiskriminierung freizusprechen ist.