erst ein Jahr nach dem Vorfall stattfand. E.________ schilderte, der Privatkläger sei bereits am Weggehen gewesen, als die Beschuldigte eine Äusserung wie «Geh doch zurück in den Busch» gemacht habe. Daraufhin sei der Privatkläger nochmals zurückgekommen. Er habe sich durch die Aussage provoziert gefühlt (pag. 65 Z. 65 ff.). Gemäss dem Beweisergebnis ist jedoch erstellt, dass der Privatkläger eine solche Äusserung auf Deutsch nicht verstanden hätte (vgl. pag. 228 f.). Die Aussagen von E.________ zeigen, dass auch das Rahmengeschehen unklar ist.