Es verbleiben deshalb Zweifel am genauen Wortlaut der Äusserung der Beschuldigten. Gleiches gilt für die Bemerkung «Geh doch zurück in den Busch», welche die Beschuldigte gemäss der erstinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung auf Deutsch gemacht haben soll (pag. 236, S. 17 der Urteilsbegründung). E.________ ist der einzige, der diese Bemerkung gehört bzw. verstanden hat. Er konnte sich jedoch in beiden Einvernahmen nicht mehr an den genauen Wortlaut der Beschuldigten erinnern, sprach er doch von «eine Äusserung wie […]». Zu berücksichtigen ist, dass die erstmalige Befragung von E.________ erst ein Jahr nach dem Vorfall stattfand.