Hinzu kommt, dass sowohl der Privatkläger als auch F.________ unter Beizug eines Übersetzers für Französisch einvernommen wurden (pag. 51; pag. 54, pag. 195) und der erwähnte Satz jeweils auf Deutsch übersetzt und protokolliert wurde (pag. 52; pag. 55 Z. 46 f.; pag. 57 Z. 105; pag. 197 Z. 3, Z. 31). Bei Einvernahmen unter Bezug eines Übersetzers sind gewisse Ungenauigkeiten nicht auszuschliessen. So erscheint beispielsweise die deutsche Übersetzung «Bananenfresser» im Vergleich zum Französischen «mangeur de bananes» (vgl. pag. 7) aggravierend. Es verbleiben deshalb Zweifel am genauen Wortlaut der Äusserung der Beschuldigten.