Entgegen der Vorinstanz lässt sich jedoch nach Auffassung der Kammer nicht rechtsgenüglich nachweisen, dass die Beschuldigte dem Privatkläger auf Französisch sagte, die Schweiz sei kein Land für Bananenfresser (pag. 236, S. 17 der Urteilsbegründung). Diesbezüglich widersprechen sich die Aussagen des Privatklägers und diejenigen von F.________. Es erscheint nicht abwegig, dass die Beschuldigte dem Privatkläger gesagt haben könnte, die Schweiz sei kein Bananenland, wie F.________ dies schilderte. Hinzu kommt, dass sowohl der Privatkläger als auch F.________ unter Beizug eines Übersetzers für Französisch einvernommen wurden (pag.