Das Verfahren gegen die Zugbegleiter M.________ und N.________ wegen Amtsmissbrauchs, evtl. Sachentziehung wurde mit Verfügung vom 8. August 2014 eingestellt (BM 13 30872). Es ist somit nicht erwiesen, dass der Privatkläger und F.________ bei diesem Vorfall Zugbegleiter verfolgt haben, diese in Angst und Schrecken versetzt wurden und mit Hilfe des Lokführers flüchten mussten. Auf dem Perron kam es zu einer Diskussion zwischen der Beschuldigten und dem Privatkläger. Entgegen der Vorinstanz lässt sich jedoch nach Auffassung der Kammer nicht rechtsgenüglich nachweisen, dass die Beschuldigte dem Privatkläger auf Französisch sagte, die Schweiz sei kein Land für Bananenfresser (pag.