sowohl E.________ als auch die Beschuldigte daran erinnert hätten und dies in 11 den Einvernahmen auch vorgebracht hätten. Unbehelflich ist ferner der Hinweis auf den Vorfall vom 17./18. Mai 2013 (vgl. pag. 290). Die Verteidigung verkennt, dass der Privatkläger bezüglich dieses Vorfalls mit Strafbefehl vom 2. September 2014 lediglich wegen Erschleichung einer Leistung (geringfügig) und Gehilfenschaft zum Fälschen von Ausweisen schuldig erklärt wurde (BM 14 26290). Das Verfahren gegen die Zugbegleiter M.___