Die Verteidigung wies zu Recht darauf hin, dass L.________ nie einvernommen wurde (pag. 282). E.________ führte zudem aus, auf dem Perron sei noch eine weitere Person gewesen, an welche er sich nicht mehr erinnern könne (pag. 64 Z. 34 f.). Ob es sich dabei um einen vierten Zugbegleiter handelte, kann offen bleiben. Denkbar ist auch, dass E.________ F.________ meinte. Die Verteidigung präsentiert in ihrer Berufungserklärung vom 9. Oktober 2015 eine Sachverhaltsvariante, für welche es in den Akten keinerlei Anhaltspunkte gibt (pag. 290 f.). Wenn der Privatkläger und F.________ die Zugbegleiter tatsächlich verfolgt hätten, wäre dieser Vorfall derart aussergewöhnlich, dass sich vermutlich