Auf dem Perron würden keine Kontrollen stattfinden (pag. 290). Dem ist entgegenzuhalten, dass die Kontrolle des Privatklägers gemäss dem Basisformular Unregelmässigkeit um 16.14 Uhr zwischen J.________ und G.________ stattfand (pag. 21). Wann die Kontrolle abgeschlossen wurde, lässt sich entgegen dem Einwand der Verteidigung (vgl. pag. 290) nicht zweifelsfrei feststellen. Es ist nicht davon auszugehen, dass es sich bei den Zahlen «1619» auf dem Beleg pag. 20 um eine Zeitangabe handelt. Da der Privatkläger keinen gültigen Fahrausweis auf sich trug, ist jedoch naheliegend, dass die Zugbegleiter ihn aufforderten, den Zug zu verlassen.