_ gab demgegenüber zu Protokoll, der Privatkläger habe verständnislos reagiert und reklamiert. Er habe die Situation im ersten Moment nicht richtig begriffen (pag. 64 Z. 49 ff.; pag. 65 Z. 73 ff.). Es sei beim Gespräch auch etwas lauter geworden (pag. 65 Z. 74 f.). Vielleicht habe der Privatkläger die Beschuldigte durch sein Verhalten provoziert (pag. 65 Z. 79 f.). Die Verteidigung macht geltend, gemäss der Arbeitsanweisung SBB (Handbuch Zugbegleitung Nr. 174.1) dürften Personen nur im Zug kontrolliert werden und die Passagiere nicht zum Aussteigen gezwungen werden. Auf dem Perron würden keine Kontrollen stattfinden (pag.