vgl. auch pag. 52; pag. 55 Z. 37 ff.; pag. 56 Z. 88 f.; pag. 57 Z. 127; pag. 196 Z. 30 ff.). Ob die Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt in die Kontrolle des Privatklägers involviert war, ist nicht erstellt. Die Aussagen des Privatklägers sind diesbezüglich widersprüchlich (vgl. pag. 56 Z. 90 ff.; pag. 196 Z. 34, Z. 42 ff.). Ebenfalls unklar ist, wie der Privatkläger auf die Busse reagiert hat. Er selber erklärte, für ihn sei die Busse in Ordnung gewesen. Er habe ja gewusst, dass er einen Fehler gemacht habe (pag. 56 Z. 89 f.). E.________ gab demgegenüber zu Protokoll, der Privatkläger habe verständnislos reagiert und reklamiert.