10 sprüchlich erweisen. Die Vorinstanz stellte in ihrer Beweiswürdigung auf die Aussagen von E.________ und die Aussagen des Privatklägers ab (pag. 235 f., S. 16 f. der Urteilsbegründung). Für die Kammer steht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zweifelsfrei fest, dass die Beschuldigte am 30. März 2013 auf dem Zug J.________ ab 16.04 Uhr als Zugbegleiterin im Einsatz war (pag. 125 f.; pag. 236, S. 17 der Urteilsbegründung). Der Privatkläger wurde im Zug von E.________ kontrolliert und erhielt eine Busse, weil er keinen gültigen Fahrausweis auf sich trug (pag. 20 f.; vgl. auch pag.