Dies deutet darauf hin, dass F.________ den Vorfall etwas aggravierte oder zumindest anders in Erinnerung hatte. 10.6 Konkrete Beweiswürdigung und erwiesener Sachverhalt Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass die Aussagen der befragten Personen mit Unsicherheiten behaftet sind und sich teilweise als wider-