282). Es erscheint deshalb nicht abwegig, dass die Beschuldigte von einem Bananenland bzw. einer Bananenrepublik sprach. Andererseits deutet die Frage von F.________, ob sie keine Bananen essen würden, eher darauf hin, dass die Beschuldigte dem Privatkläger sagte, die Schweiz sei kein Land für Bananenfresser. Schliesslich erwähnte F.________ als einziger, dass ein Arbeitskollege der Beschuldigten sehr wütend geworden sei und seine Kollegen ihn beruhigt hätten (pag. 52 Z. 8). Dies deutet darauf hin, dass F.________ den Vorfall etwas aggravierte oder zumindest anders in Erinnerung hatte.