Er habe dann interveniert und gesagt, dass «[…] sie ihn nicht beleidigen solle mit dieser Aussage, dass die Schweiz kein Bananenland sei» (pag. 52 Z. 8). Seine Aussagen unterscheiden sich von denjenigen des Privatklägers, wonach die Beschuldigte gesagt habe, die Schweiz sei kein Land für Bananenfresser (vgl. Ziff. II. 10.2 vorne). Die Verteidigung macht geltend, die Beschuldigte halte die Äusserung «La Suisse n’est pas une république de bananes» für möglich, wenn der Privatkläger habe verhandeln und ohne Busse davon kommen wollen. Dies sage sie öfter und es entspreche ihrer Gesinnung (pag. 282).