Die Kontrolleure hätten ihrer Kollegin dann gesagt, dass sie Recht hätten und die Frau das nicht hätte sagen sollen. Dann seien sie nach Hause gegangen. Sie seien in G.________ aus dem Zug ausgestiegen. Die Frau habe mit ihnen in französischer Sprache gesprochen (pag. 52 Z. 8 ff.). Gemäss den Aussagen von F.________ soll die Beschuldigte gesagt haben, «dass die Schweiz kein Land der Bananen sei». Er habe dann interveniert und gesagt, dass «[…] sie ihn nicht beleidigen solle mit dieser Aussage, dass die Schweiz kein Bananenland sei» (pag.