9 dazumal irgendetwas mit „Geh zurück in den Busch“ war, aber ich habe es damals bei der Polizei gesagt, heute weiss ich es nicht mehr genau» (pag. 205 Z. 33 ff.). Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sich E.________ nicht mehr im Detail an den Vorfall erinnern konnte. Er konnte sich insbesondere in beiden Einvernahmen nicht mehr an den genauen Wortlaut der Äusserung der Beschuldigten erinnern, was nach so langer Zeit jedoch durchaus verständlich erscheint. 10.5 Aussagen von F.________ F._______