So erklärte E.________ beispielsweise auf Frage des Gerichtspräsidenten, ob es seiner Meinung nach eine rassistische Beleidigung gewesen sei: «Es ist mir nicht bekannt, dass Frau A.________ rassistisch wäre. Ich habe schon ein paar Mal mit ihr gearbeitet, es war wohl eher eine Affekthandlung» (pag. 206 Z. 5 ff.). E.________ führte an der delegierten Einvernahme vom 13. März 2014 und damit rund ein Jahr nach dem Vorfall vom 30. März 2013 aus, dass die Beschuldigte «eine Äusserung wie „Geh doch zurück in den Busch“ gemacht» habe (pag. 65 Z. 66 f.).