er habe sich vorsichtig und nicht angriffig geäussert. Ferner sei nachvollziehbar, dass E.________ genaue Abläufe und Wortlaute nach so langer Zeit nicht mehr wiedergeben könne (pag. 234 f., S. 15 f. der Urteilsbegründung). Diesen zutreffenden Ausführungen schliesst sich die Kammer an. Die Vorinstanz hat die Aussagen von E.________ sorgfältig und ausführlich gewürdigt. Entgegen der Ansicht der Verteidigung (pag. 292) konnte sich E.________ nicht mehr im Detail an den Sachverhalt erinnern. Er räumte sowohl bei der Polizei, als auch anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung Erinnerungslücken ein (pag. 64 Z. 30; pag.