In beiden Einvernahmen habe er aber erwähnt, dass er sich noch an einen Satz erinnern könne, nämlich etwas wie «geh doch zurück in den Busch». Bei der Polizei habe er sein Erstaunen über diesen Satz zum Ausdruck gebracht, indem er ergänzt habe, er habe damals die Beschuldigte darauf angesprochen, was ihr aber egal gewesen sei. Weder die Aussagen bei der Polizei noch diejenigen vor Gericht enthielten Hinweise darauf, dass E.________ seine Arbeitskollegin (die Beschuldigte) bewusst belasten würde – aus Sicht des Gerichts sei eher das Gegenteil der Fall; er habe sich vorsichtig und nicht angriffig geäussert.