Auch bei E.________ sei davon auszugehen, dass sein Erinnerungsvermögen bei einer Befragung rund ein Jahr nach dem Vorfall eingeschränkt sei, insbesondere da er als SBB-Mitarbeiter täglich mit vergleichbaren Fällen zu tun habe. E.________ habe mehrmals entsprechende Vorbehalte angebracht. Die Unsicherheit in Detailfragen sei auch vor Gericht spürbar gewesen. In beiden Einvernahmen habe er aber erwähnt, dass er sich noch an einen Satz erinnern könne, nämlich etwas wie «geh doch zurück in den Busch».