8 Beschuldigte angesichts der Folgen einer Verurteilung ein nachvollziehbares Interesse daran haben, den Sachverhalt in einem für sie günstigen Licht darzustellen. 10.4 Aussagen von E.________ Die Vorinstanz hielt fest, E.________ sei von der Polizei als Auskunftsperson und vor Gericht als Zeuge befragt worden. Als Zeuge gelte für ihn die Wahrheitspflicht. Auch bei E._____