gezweifelt werden sollte. Daran vermag auch die in der Berufungserklärung vom 9. Oktober 2015 eingereichte Teilnehmerliste des Hundekurses nichts zu ändern (pag. 287; pag. 306). Die Beschuldigte hat im Strafverfahren ein Verhalten gezeigt, das sie nicht eben entlastet. Eine beschuldigte Person muss sich indes nicht selber belasten und es trifft sie weder eine Aussage- noch eine Wahrheitspflicht (vgl. Art. 113 StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_157/2016 vom 8. August 2016 E. 2.4.2). Zudem dürfte die