Damit sei der Beweis erbracht, dass die Beschuldigte im Tatzeitpunkt nicht mit E.________ auf der Strecke J.________ – G.________ gearbeitet und den Privatkläger beschimpft haben konnte (pag. 120). Gestützt darauf edierte der zuständige Staatsanwalt mit Verfügung vom 18. Februar 2015 bei der SBB den Arbeitsplan und/oder die Arbeitszeiterfassung der Beschuldigten vom 30. März 2013 (pag. 123). Das Schreiben der SBB vom 27. Februar 2015 und der Personalstundennachweis März 2013 belegen, dass die Beschuldigte am 30. März 2013 ab 15.52 Uhr gearbeitet hat und auf dem Zug J.________ ab 16.04 Uhr im Einsatz war (pag. 125 f.). Es ist nicht ersichtlich, weshalb an den Angaben ihrer Arbeitgeberin