Sie habe von ihm nie direkt ein Feedback erhalten. E.________ mache dies hinter dem Rücken (pag. 72). Der Kammer sind die Gründe für dieses Aussageverhalten nicht bekannt. Es deutet aber viel darauf hin, dass die Beschuldigte mit diesen Gegenangriffen den Zeugen E.________ in ein schlechtes Licht rücken und seine Glaubwürdigkeit abschwächen wollte. Zu berücksichtigen ist auch, dass die Beschuldigte mit Schreiben vom 17. Februar 2015 (pag. 119 f.) eine Bestätigung des Vereins K.________ einreichte, wonach sie am 30. März 2013 zwischen 14:00 Uhr und 16:00 Uhr einen Hundekurs geleitet habe (pag. 121). Damit sei der Beweis erbracht, dass die Beschuldigte im Tatzeitpunkt nicht mit E.______