Da sie den Vorwurf bestreitet, dürfte dies in der Natur der Sache liegen. Zudem ist nachvollziehbar, dass sich die Beschuldigte bei einer erstmaligen Befragung rund eineinhalb Jahre nach dem Vorfall vom 30. März 2013 nicht mehr im Detail an den Vorfall erinnern konnte, zumal sie als SBB-Mitarbeiterin täglich zahlreiche Fälle zu bearbeiten hat. Wie die Vorinstanz zutreffend feststellte, fällt allerdings auf, dass die Beschuldigte bereits in der ersten Einvernahme versuchte, ihren Arbeitskollegen E.________ zu diskreditieren (pag. 231, S. 12 der Urteilsbegründung). So führte sie aus, E.________ möge sie nicht. Er setze Gerüchte in die Welt.