10.3 Aussagen der Beschuldigten Der Beschuldigten ist es unbenommen, von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch zu machen. Ihre Aussageverweigerung bei Fragen des Privatklägers darf nicht als Schuldindiz gewertet werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_466/2012 vom 8. November 2012 E. 2.3). Die Beschuldigte hat den gegen sie erhobenen Tatvorwurf in beiden Einvernahmen bestritten und geltend gemacht, sie könne sich nicht an den Vorfall erinnern