So wies der Privatkläger beispielsweise in seiner Replik an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung darauf hin, dass er immer den von ihm in französischer Sprache gehörten Satz vorgebracht habe. Die Formulierung «zurück in den Busch» habe er nie erwähnt. Einen solchen Satz hätte er in deutscher Sprache nicht verstanden (pag. 228 f.). Schliesslich kann auch dem Einwand der Verteidigung, der Privatkläger versuche offenbar, sein aggressives Verhalten und ein Verfolgen der Zugbegleiter analog dem Vorfall vom 17./18. Mai 2015 zu vertuschen, nicht gefolgt werden (vgl. hierzu Ziff. II. 10.6 hinten).