Er behauptete nicht, dass die Beschuldigte seinen Fahrschein kontrolliert habe. Soweit die Verteidigung vorbringt, die Aussagen des Privatklägers enthielten etliche Lügensignale, er schmücke seine Geschichte aus, damit er seinem Anliegen nach einer übersetzten Genugtuungsforderung gerecht werden könne (pag. 288), kann ihr nicht gefolgt werden. In den Aussagen des Privatklägers sind keine Aggravierungstendenzen auszumachen. So wies der Privatkläger beispielsweise in seiner Replik an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung darauf hin, dass er immer den von ihm in französischer Sprache gehörten Satz vorgebracht habe.