Aus den Aussagen des Privatklägers geht somit nicht klar hervor, ob er bereits im Zug oder erst draussen von der Beschuldigten angesprochen wurde. Im Übrigen erscheint der vom Privatkläger geschilderte Ablauf logisch nachvollziehbar und enthält – entgegen der Auffassung der Verteidigung (pag. 289) – keine wesentlichen Widersprüche. Der Privatkläger gab in beiden Einvernahmen an, dass er im Zug von einem Mann kontrolliert worden sei und eine Busse erhalten habe (pag. 55 Z. 37 ff.; pag. 56 Z. 88 f.; pag. 57 Z. 127; pag. 196 Z. 30 ff.). Er behauptete nicht, dass die Beschuldigte seinen Fahrschein kontrolliert habe.