Es sei gerichtsnotorisch, dass sich auf diese Weise Fehler in den Details einschleichen könnten (pag. 277, S. 8 der Urteilsbegründung). Diesen Ausführungen ist zuzustimmen. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass der Privatkläger gegenüber der Polizei angab, die Beschuldigte sei gekommen, nachdem er eine Busse erhalten habe. Sie habe ihn gebeten, aus dem Zug auszusteigen (pag. 56 Z. 89 ff.). Aus den Aussagen des Privatklägers geht somit nicht klar hervor, ob er bereits im Zug oder erst draussen von der Beschuldigten angesprochen wurde.