6 chen Hauptverhandlung führte der Privatkläger demgegenüber aus, die Beschuldigte sei erst draussen zu ihnen gekommen und habe Fragen gestellt und Bemerkungen gemacht (pag. 196 Z. 34, Z. 42 f.). Die Vorinstanz hielt diesbezüglich fest, die Anzeige sei äusserst kurz gehalten, das Schwergewicht der Ausführungen liege auf dem zweiten, hier nicht zur Diskussion stehenden Vorfall. Zudem sei die Anzeige von einem Anwalt verfasst worden. Es sei gerichtsnotorisch, dass sich auf diese Weise Fehler in den Details einschleichen könnten (pag.