Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 15. Juli 2015 bestätigte der Privatkläger diese Aussage mit dem Unterschied, dass «Bananenesser» und nicht «-fresser» protokolliert wurde (pag. 197 Z. 3). Auf Nachfrage bestätigte der Privatkläger in beiden Einvernahmen nochmals den Wortlaut (pag. 56 f. Z. 103 ff.; pag. 197 Z. 30 f.). Er habe nichts hineininterpretiert (pag. 197 Z. 33 f.). Die Beschuldigte habe den Satz auf Französisch gesagt; draussen habe sie auch die Fragen auf Französisch gestellt (pag. 197 Z. 16 ff.). Beide Einvernahmen des Privatklägers fanden unter Beizug eines Übersetzers für Französisch statt (pag.