Anschliessend vergingen rund eineinhalb Jahre bis zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung (pag. 194 ff.). Dass der Privatkläger den Vorfall nicht in jeder Einvernahme identisch schilderte, ist allein schon infolge des Zeitablaufs erklärbar. Der Privatkläger führte an der delegierten Einvernahme vom 13. Februar 2014 (pag. 54 ff.) aus, die Beschuldigte habe zu ihm gesagt, dass die Schweiz kein Land für Bananenfresser sei (pag. 55 Z. 46 f.). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 15. Juli 2015 bestätigte der Privatkläger diese Aussage mit dem Unterschied, dass «Bananenesser» und nicht «-fresser» protokolliert wurde (pag.