Es ist weder ersichtlich noch wird von der Beschuldigten aufgezeigt, inwiefern ihr wegen der späten Einvernahmen eine wirksame Verteidigung nicht möglich gewesen sein soll. Soweit die Verteidigung vorbringt, die anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 15. Juli 2015 gemachten Aussagen seien keine aussagekräftigen Beweismittel (pag. 287), kann ihrer Auffassung nicht gefolgt werden. Der Privatkläger, die Beschuldigte und der Zeuge E.________ wurden an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung eingehend befragt.