10. Beweiswürdigung 10.1 Vorbemerkungen Der Verteidigung ist beizupflichten, dass die ersten Einvernahmen der beteiligten Personen erst relativ spät stattfanden. Dieser Umstand ist nachfolgend bei der Würdigung ihrer Aussagen zu berücksichtigen, führt allerdings nicht dazu, dass die Einvernahmen nicht oder kaum verwertbar wären. Es ist weder ersichtlich noch wird von der Beschuldigten aufgezeigt, inwiefern ihr wegen der späten Einvernahmen eine wirksame Verteidigung nicht möglich gewesen sein soll.